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BAföG


Was wir machen

Wenn Ihr Euch nicht sicher seid, ob ihr finanzielle Ansprüche beim BAföG geltend machen könnt, ermitteln wir mit Euch zusammen alle notwendigen Fakten. Wir helfen bei Fragen zur Antragstellung, Verlängerungsgründen, Fachrichtungswechsel oder zu den Rückzahlungsmodalitäten.

Was ist BAföG Förderung?

Die Abkürzung BAföG steht für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Die BaföG-Förderung ist eine staatliche Sozialleistung, die Menschen z.B. in ihrem Studium finanziell unterstützt. Das BAföG besteht zur Hälfte aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen.

Erhöhung der BAföG-Sätze
  • Grundbedarf steigt von 452 auf 475 € im Monat
  • Mietzuschlag steigt von 360 auf 380 € im Monat (für alle, die nicht bei den Eltern wohnen) bzw. bleibt bei 59 € im Monat (für alle, die bei den Eltern wohnen).
    Statt bisher 812 € kann es künftig bis zu 855 € im Monat BAföG geben (ohne Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung), also für familienversicherte, meist unter 25-jährige Studierende.
  • Kinderzuschlag für Studierende mit Kind bleibt unverändert bei 160 € je Monat und Kind.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:
    Durch die BAföG-Erhöhung steigt für alle, die sich schon selbst versichern müssen, der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung: von 94 (KV) auf 102 € und von 28 (PV) auf 35 €, insgesamt also auf 137 €. Für alle über 30 (keine studentische Krankenversicherung mehr möglich) steigt der Bedarf hier auf bis zu 185 (KV) und 48 € (PV), insgesamt also 233 €.
Erhöhung der Freibeträge auf eigenes Einkommen und Elterneinkommen
  • Eigenes Einkommen: es gibt eine höhere Verdienstgrenze für Minijobs ab Oktober 2024 von dann 556 € pro Monat, die anrechnungsfrei bleiben.
  • Elterneinkommen: Der Freibetrag, der auf das Elterneinkommen gewährt wird, steigt um 5,25 %. Konkret bedeutet das: Wer als Einzelkind verheiratete Eltern hat, bei dem gab es bisher bis 2.415 € Monats-Netto der Eltern (Darstellung grob vereinfacht) den BAföG-Höchstsatz, künftig bis 2.540 € Monats-Netto.
Erhöhung des Vermögensfreibetrags

Der Vermögensfreibetrag bleibt für unter 30-jährige Studierende bei 15.000 € und für über 30-jährige Studierende bei 45.000 €.

Flexibilitätssemester

Seit dem Wintersemester 2024/25 gibt es die Möglichkeit, das Studium am Ende der Förderungshöchstdauer um ein Semester zu verlängern. Diese Verlängerung kann einmal im Studium, also entweder im Bachelor oder im Master vorgenommen werden. Studierende, die das Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen wollen, sollten vorher überprüfen, ob sie durch Gremientätigkeiten, Erkrankungen, Kindererziehung, Schwangerschaft oder Pflege eines Angehörigen andere Verlängerungsgründe vorweisen können. Die Beantragung des Flexibilitätssemesters erfolgt durch einen formlosen Antrag an das zuständige BAföG-Amt.

Studienstarthilfe

Studienanfänger*innen aus Sozialleistungshaushalten können seit Wintersemester 2024/25 die Studienstarthilfe beantragen. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss in Höhe von 1.000 € für Studierende, welche erstmalig ein Vollzeitstudium an einer Hochschule oder Akademie in Deutschland, im EU-Ausland oder der Schweiz beginnen. Der Antrag auf Studienstarthilfe muss bis zum Ende des Folgemonats des Studienbeginns online gestellt werden und wird unabhängig vom BAföG-Antrag bearbeitet. Mehr Informationen findest Du hier.

Verbesserungen beim Auslands-BAföG

Zuschuss von bis zu 5.600 € für Studiengebühren an der ausländischen Hochschule.

Wer in Deutschland BAföG bekommen würde, kann schon heute praktisch für jedes staatlich anerkannte Studium im EU-Ausland Auslands-BAföG erhalten. Auch ein Auslandsstudium außerhalb der EU ist möglich – dies bisher aber nur als höchstens einjähriger Auslandsaufenthalt im Rahmen eines ansonsten in der EU stattfindenden Studiums. Seit der Novelle von 2022 kann das Auslands-BAföG auch für einjährige Master-Studiengänge außerhalb der EU (was ja auch Großbritannien betreffen würde) genutzt werden.

Elternunabhängiges BAföG

Grundsätzlich hängt die Ausbildungsförderung vom Einkommen der Eltern ab. Das bedeutet: je nachdem wie viel Deine Eltern verdienen, bekommst Du mehr oder weniger bzw. gar kein Geld vom BAföG-Amt.

In einigen Ausnahmefällen gibt es jedoch elternunabhängiges BAföG:

  • wenn Du bei Aufnahme des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hast
  • wenn Du bereits 5 Jahre vor dem Studium gearbeitet hast
  • wenn Du bereits eine Ausbildung gemacht hast und anschließend gearbeitet hast (insgesamt 6 Jahre)
  • während des Besuchs eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs
  • wenn der Aufenthalt Deiner Eltern unbekannt ist oder sie im Ausland leben und tatsächlich keinen Unterhalt für Dich leisten können

Liegt einer dieser Fälle vor, wird das Einkommen der Eltern selbst dann nicht angerechnet, wenn sie Dich dennoch finanziell unterstützen.

Daneben bekommst Du elternunabhängiges BAföG, wenn eine Unterhaltspflicht Deiner Eltern nicht mehr besteht. Zu dieser Frage solltest Du Dich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Sofern keine Unterhaltspflicht mehr vorliegt, können Deine Eltern die Zahlung verweigern. Das BAföG-Amt übernimmt – nach einem Antrag auf Vorausleistung – die Zahlungen an Dich, wenn die Fortführung der Ausbildung ansonsten gefährdet ist. Im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens wird dann die Unterhaltspflicht Deiner Eltern überprüft. Wenn nach Einschätzung des BAföG-Amtes oder durch Bestätigung des Gerichtes keine Unterhaltspflicht besteht, wird vom BAföG-Amt ab dem nächsten Antrag elternunabhängiges Bafög gezahlt.

BAföG Anspruch endet – was nun?

Tatsächlich beenden mehr als die Hälfte der Studierenden ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit. Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn der BAföG-Anspruch nach der Regelstudienzeit ausläuft?

Verlängerung der Förderungsdauer

In einigen Fällen kann die Förderungsdauer beim BAföG verlängert werden. Dafür muss man wichtige Gründe nachweisen, aufgrund derer die Regelstudienzeit nicht eingehalten werden konnte, etwa

  • Gremientätigkeit (z.B. im AStA, Fachschaftsrat o.ä.),
  • eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren,
  • ein Auslandssemester oder ein studienbezogenes Praktikum,
  • aus schwerwiegenden Gründen. Ein schwerwiegender Grund ist beispielweise:
    • eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. „interner Numerus Clausus“)
    • eine Krankheit, das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung
    • die für die Weiterführung des Studiums erforderlich ist (z.B. Zwischenprüfung)
    • eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. plötzliche Erkrankung der prüfenden Person) oder
    • eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. „interner Numerus Clausus“).
Hilfe zum Studienabschluss

Unabhängig davon gewährt das BAföG-Amt ein zu verzinsendes Bankdarlehen für den Studienabschluss für höchstens 12 Monate, wenn das Prüfungsamt bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb dieser Zeit abgeschlossen werden kann. Insgesamt muss das Studium spätestens nach 4 Semestern über die Regelstudienzeit hinaus abgeschlossen werden.

Bankdarlehen

Daneben gibt es natürlich die Möglichkeit einen Kredit zu bekommen, wie beispielsweise einen Bildungskredit vom Staat https://www.bva.bund.de/.

Wohngeld

Wird ein BAföG-Anspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dies ist auch neben einem Volldarlehen möglich (also auch bei Hilfe zum Studienabschluss).

Stiftungen

Außerdem gibt es verschiedene Stiftungen, die den Studienabschluss finanziell unterstützen. Dazu findest du Infos unter www.stipendienlotse.de.